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"Das europäische Gemeinschaftsrecht hat das bundesrepublikanische Recht von Beginn an maßgeblich mitgeprägt. Die Europäisierung ist neben Konstitutionalisierung und Internationalisierung der dritte zentrale Entwicklungsstrang der... more
"Das europäische Gemeinschaftsrecht hat das bundesrepublikanische Recht von Beginn an maßgeblich mitgeprägt. Die Europäisierung ist neben Konstitutionalisierung und Internationalisierung der dritte zentrale Entwicklungsstrang der deutschen Rechtsentwicklung. Anna Katharina Mangold zeichnet die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts und seines Einflusses auf die deutsche Rechtsordnung im historischen Verlauf nach. Die Europäisierung erfasst alle Bereiche der deutsche Rechtsordnung: Rechtswissenschaft, Juristenausbildung, Legislative, Exekutive und Judikative. Mithilfe empirischer Methoden wird die Europäisierung dieser verschiedenen Bereiche objektiv dargestellt.
Die historisch-empirische Sicht auf die Europäisierung erlaubt eine neue Systematisierung der Einwirkungsmechanismen in Umsetzungsrecht, föderales Durchsetzungsrecht und ungesteuerte Anpassungsprozesse. Zugleich zeichnet die Arbeit ein Bild des europäisierten deutschen Rechts. "
Research Interests:
Die Antwort des Zweiten Senats ist für sieben Richter*innen klar: nein. Kopftuchtragende Juristinnen, mögen sie noch so qualifiziert sein, dürfen nicht einmal den Anschein erwecken, für den deutschen Staat tätig zu sein. Der Richter... more
Die Antwort des Zweiten Senats ist für sieben Richter*innen klar: nein. Kopftuchtragende Juristinnen, mögen sie noch so qualifiziert sein, dürfen nicht einmal den Anschein erwecken, für den deutschen Staat tätig zu sein. Der Richter Maidowski arbeitet in seinem Sondervotum die Unterschiede zwischen hauptamtlichen Richterinnen und Staatsanwälten einerseits, Rechtsreferendarinnen andererseits heraus. Doch auch dieses Sondervotum bleibt einer fragwürdigen Vorstellung verhaftet: Zur deutschen Justiz gehöre das Kopftuch nicht.
Heute hat der VI. Senat des BGH die Entscheidung getroffen, dass die Verwendung des generischen Maskulinums in Formularen einer Sparkasse keine Schadensersatzanspruche nach § 823 BGB oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz... more
Heute hat der VI. Senat des BGH die Entscheidung getroffen, dass die Verwendung des generischen Maskulinums in Formularen einer Sparkasse keine Schadensersatzanspruche nach § 823 BGB oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begrunde. Die Entscheidung zeigt, dass das Zivilrecht an dieser Stelle blind ist fur Formen struktureller Benachteiligung von Frauen und dass es ausgerechnet der so sprachbewussten und sprachdependenten Juristerei eklatant an Bewusstsein fur die Wirkung von Sprache mangelt.
Am Dienstagmorgen hat die Erste Kammer des Zweiten Senats einer hessischen Rechtsreferendarin einstweiligen Rechtsschutz gegen ein pauschales Kopftuchverbot verwehrt, das Beamt*innen nach § 45 HBG auferlegt wird. Diese Norm soll auch auf... more
Am Dienstagmorgen hat die Erste Kammer des Zweiten Senats einer hessischen Rechtsreferendarin einstweiligen Rechtsschutz gegen ein pauschales Kopftuchverbot verwehrt, das Beamt*innen nach § 45 HBG auferlegt wird. Diese Norm soll auch auf Referendar*innen Anwendung finden. Die Referendarin darf nun keine gerichtliche Sitzungsleitung und keine Sitzungsvertretung fur die Staatsanwaltschaft ubernehmen. Zudem muss sie aus dem Publikum den Verhandlungen beiwohnen, wahrend ihre Mitreferendar*innen neben der* Richter*in auf der Bank sitzen durfen. Selten wurden Ausschlusspraktiken raumlich so deutlich gemacht.
ABSTRACT This paper explores representative environmental action in international, European Union, and German environmental law as an example of “legal translation.” The Aarhus Convention, dating from 1998, requests signatory parties to... more
ABSTRACT This paper explores representative environmental action in international, European Union, and German environmental law as an example of “legal translation.” The Aarhus Convention, dating from 1998, requests signatory parties to provide environmental NGOs with wide access to justice so that the protection of the environment can be controlled by the judiciary. Both the European Union and Germany have implemented the provisions of the Aarhus Convention into their respective legal orders. This process of implementation can be considered as “legal translations.” The argument of this paper is that a perspective of “legal translation” provides new vistas on the various intertwined layers of law constituting transnational environmental law. First, the example of representative environmental action shows how important context is for legal translations: the traditional German “impairment of rights doctrine” (Schutznormtheorie), historically developed in the nineteenth century, has still major importance in German administrative law and has to be taken into account when translating the Aarhus Convention. Secondly, legal translations take place in judicial hierarchies: both the Court of Justice of the European Union and the Compliance Committee of the Aarhus Convention have ruled upon Germany’s translation of representative environmental action and found it wanting; yet, the picture is much more complex and nuanced than the usage of “hierarchy” suggests, as a closer look reveals. Thirdly, literal translations are the basis of legal translations: in transnational law, multiple languages have to be literally translated, both on a European and an international level. Fourthly, the example of representative environmental action demonstrates the persistence of national peculiarities: after all, national peculiarities cannot too easily be overcome or abandoned; rather, they continue to play a significant role in transnational law.
... <- 5 5 Mathias Schach 4. Estland <- R1 Stefan Getzlaff 5. Finnland <- 101 Thomas Duve 6. Frankreich ^ 141 Barbara Roth 7. Griechenland <- Anna-Katharina Mangold 8. Irland <- Oliver Krämer 9. Italien... more
... <- 5 5 Mathias Schach 4. Estland <- R1 Stefan Getzlaff 5. Finnland <- 101 Thomas Duve 6. Frankreich ^ 141 Barbara Roth 7. Griechenland <- Anna-Katharina Mangold 8. Irland <- Oliver Krämer 9. Italien ^ 237 Marko Nuic 10. Kroatien c /War/co Nuic 11. Lettland S. 285 ...
(Article forthcoming in the Proceedings of the Conference)
Andre Augustin, Hendrikje Carius, Anne Fuchs, Nicole Grochowina, AHF-Information Nr. 008 vom 20.02.2004, S. 2: "Eine juristische Perspektive auf die Eigentumskultur des Alten Reiches bot Anna Katharina Mangold (Freiburg). In ihrem... more
Andre Augustin, Hendrikje Carius, Anne Fuchs, Nicole Grochowina, AHF-Information Nr. 008 vom 20.02.2004, S. 2:

"Eine juristische Perspektive auf die Eigentumskultur des Alten Reiches bot Anna Katharina Mangold (Freiburg).
In ihrem Vortrag „David Mevius und die Frauen. Entscheidungen zu Frauen in den ,Decisiones’ des
David Mevius“ untersuchte sie anhand der bislang unerforschten „Decisiones“ des pommerschen Juristen
David Mevius (1609-1670) die Rechtsstellung von Frauen im norddeutschen Raum. Dessen Sammlung der
von 1653 bis 1670 ergangenen Urteile des Wismarer Obertribunals beeinflusste die norddeutsche Rechtspraxis
in entscheidender Weise. Dabei spiegeln die Entscheidungen, die Frauen betrafen, die unterschiedlichsten
Konfliktbereiche wider: Neben Fragen des Zugangs von Frauen zum Gericht finden sich Regelungen dazu,
unter welchen Umständen eine Frau erben durfte, wann eine Frau für ihren Ehemann mithaftete, welche
Sonderstellung das Heiratsgut bzw. die Mitgift der Frau hatte und ob überhaupt ehevertragliche Regelungen
möglich waren. Im Zentrum des Vortrags stand die Rechtsprechung des Wismarer Tribunals zum spezifisch
weiblichen Vermögen der dos sowie dem Paraphernalvermögen, das alle Besitztümer der Frau außer der Mitgift
umfasste. Davon ausgehend widmete sich Mangold der Stellung der Frauen in der Erbvertragspraxis, die
nach dem in diesem Punkt restriktiveren römischen Recht oder komplementär dazu dem einheimischen lübischen
Recht geregelt sein konnte. Die Präferenz des Partikularrechtes ermöglichte es Frauen in der Rechtspraxis,
etwa ihren Brautschatz vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, wenn der Ehemann die Schulden
verursacht hatte. Hierin zeigt sich, dass Frauen einen ihnen selbst zugeordneten Vermögensstand besaßen.
Entgegen einer bislang unterstellten Prävalenz des römischen Rechts waren Frauen also in der Rechtspraxis
im norddeutsch-lübischen Rechtskreis trotz des Institutes der Geschlechtsvormundschaft eigentumsfähig und
konnten ihre Eigentumrechte gerichtlich einfordern und durchsetzen und machten davon auch im nicht unerheblichen
Maße Gebrauch."